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Stephan Engler

FAQ zur 3. Säule


„Wie hoch ist der Maximalbetrag für Einzahlungen in die Säule 3a?“ Wenn Sie angestellt (mit Anschluss an eine Pensionskasse) sind, dann beträgt der Säule 3a-Maximalbetrag im 2016 für Sie CHF 6‘768 (“kleine Säule 3a”). Beachten Sie, dass Sie nicht mehr als Ihr jährliches Erwerbseinkommen (Bruttolohn minus Abzüge für AHV, IV, EO und ALV) einzahlen dürfen. Verdienen Sie beispielsweise nur CHF 5‘000 in einem Jahr, dann dürfen Sie maximal CHF 5‘000 einzahlen. Wenn Sie erwebstätig ohne Anschluss an eine Pensionskasse sind (z.B. Selbständig oder Teilzeit-Angestellte mit geringem Einkommen), dann können Sie bis zu 20% Ihres Erwerbseinkommens (maximal CHF 33’840 im Jahr 2016, “grosse Säule 3a”) einzahlen. „Unter welchen Voraussetzungen kann ich Geld in die dritte Säule einzahlen?“ Sie müssen in der Schweiz erwerbstätig sein und AHV/IV-pflichtig sein. Auch Ausländer oder Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland können in die Säule 3a einzahlen, falls sie in der Schweiz arbeiten. „Bis zu welchem Alter kann ich Geld in die dritte Säule einzahlen?“ Sie können bis zum Austritt aus dem Arbeitsleben Geld in die Säule 3a einzahlen. Für die meisten Schweizer ist dies der Zeitpunkt der Frühpensionierung oder der Pensionierung. Als Frau können also bis 64 Jahre, als Mann bis 65 Jahre steuerlich begünstigt fürs Alter vorsorgen. Wenn Sie über dieses Alter hinaus noch erwerbstätig sind (mit AHV/IV-Pflicht), dann können Sie maximal 5 weitere Jahre (Frauen: Vollendung des 69. Altersjahres, Männer: Vollendung des 70. Altersjahres) Geld in die Säule 3a einzahlen. „Unter welchen Voraussetzungen kann ich Gelder in der Säule 3a beziehen?“ Ein ordentlicher Bezug ist maximal fünf Jahre vor Erreichen des Pensionierungsalters, also bei Frauen ab 59 Jahren und bei Männern ab 60 Jahren möglich. Ein frühzeitiger Bezug ist nur in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Ihre bisherige Selbständigkeit aufgeben und eine andere selbständige Arbeit aufnehmen

  • Wenn Sie auswandern

  • Wenn Sie Wohneigentum zum Eigenbedarf erwerben oder eine Hypothek darauf zurückzahlen wollen (pro Ehegatte nur alle fünf Jahre)

  • Wenn Sie eine volle Invalidenrente beziehen

  • Wenn Sie einen Nachkauf in die Pensionskasse tätigen wollen (bei einem solchen Transfer sparen Sie keine Steuern)

„Wir sind verheiratet. Dürfen wir beide in die Säule 3a einzahlen?“ Ja, sofern beide Ehepartner ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können sie beide Einzahlungen in die dritte Säule tätigen. „Darf ich mehr als ein Säule 3a-Konto eröffnen?“ Ja, Sie dürfen mehrere 3a-Konten eröffnen. Der jährlich abzugsfähige Maximalbetrag bleibt jedoch bestehen. Es ist aber möglich, z.B. CHF 3‘000 auf ein Konto und weitere CHF 3‘000 auf ein anderes Konto einzuzahlen. Mehrere Konten sind aus Gründen der Sicherheit und der Steuerersparnis beim Bezug sinnvoll. Sie können mit einem gestaffelten Bezug die Progression bei der Bundessteuer und auch bei den meisten Kantonssteuern brechen. Weitere Informationen finden Sie im Artikel Steuern sparen bei der Auszahlung der Säule 3a. Zur Anzahl der 3a-Konten gibt es unterschiedliche Meinungen. Jedes Konto erhöht ja auch den Verwaltungsaufwand bei Ihnen selbst. Es erscheint uns nicht sinnvoll, mehr als fünf Konten zu unterhalten. Schliesslich haben Sie als Angestellter nur fünf Jahre Zeit, die Konten aufzulösen. Auch zur Frage, wann man ein zweites oder drittes Konto eröffnen soll, gibt es unterschiedliche Antworten und Strategien. Das Ziel muss letztendlich sein, dass Sie mehrere etwa gleich grosse Konten haben. Sie können von Anfang an mit mehreren starten und dort jeweils gleich viel einzahlen. Oder Sie können auch nur ein Konto eröffnen, regelmässig einzahlen und sobald der Kontostand z.B. 50’000 Schweizer Franken beträgt, ein zweites Konto eröffnen und nur noch dort einzahlen. Aus Gründen der Risikostreuung empfiehlt es sich, die Konten bei unterschiedlichen Banken zu eröffnen. „Ich konnte in den letzten beiden Jahren nichts in die Säule 3a einzahlen, verfüge jetzt aber über genügend Vermögen. Kann ich die verpassten Einzahlungen nachholen?“ Nein, solche Nachkäufe sind im Gegensatz zur zweiten Säule/Pensionskasse bei der Säule 3a leider nicht möglich. „Ich habe mein Haus teilweise mit Geldern der Säule 3a finanziert. Kann ich die bezogenen Gelder nachzahlen, so wie dies auch bei der 2. Säule/Pensionskasse möglich ist?“ Nein, solche Nachkäufe sind in der 3. Säule leider nicht erlaubt. „Ich bin Ausländer und arbeite in der Schweiz. Ich unterliege der Quellensteuer und muss keine Steuererklärung einreichen. Kann ich dennoch mit einer Einzahlung in die Säule 3a Steuern sparen?“ Ja, Sie können auch als Quellensteuerpflichtiger mit Einzahlungen in die Säule 3a Steuern sparen. Setzen Sie sich anfangs Jahr mit Ihrer Steuerbehörde in Verbindung und fragen Sie nach, wohin Sie die Einzahlungsbescheinigung Ihrer Bank senden sollen. „Ich ziehe die Rente einer einmaligen Kapitalauszahlung vor. Kann ich die Säule 3a auch als monatliche Rente beziehen?“ Nein, das ist nur bei der 1. Säule (die AHV wird ausschliesslich als lebenslange Rente ausbezahlt) und bei der 2. Säule (die Pensionskasse zahlt eine lebenslange Rente aus, wenn man nichts unternimmt; es ist auch möglich, 25% oder je nach PK-Reglement auch mehr des Altersguthabens auf rechtzeitigen Wunsch als Kapital zu beziehen) der Fall. Die Säule 3a muss als Kapital und nicht als Rente bezogen werden. Es ist aber möglich, mit diesem Geld danach z.B. eine Leibrente bei einer Versicherung zu erwerben. „Ich besitze ein Säule 3a-Konto mit CHF 200‘000. Kann ich die Hälfte davon auf ein zweites Konto überweisen, um beim Bezug Steuern zu sparen?“ Nein, ein nachträgliches Splitting eines bestehenden Kontos ist leider nicht möglich. Sie können Ihr Konto nur als Ganzes zu einer neuen Bank transferieren, z.B. weil diese einen höheren Säule 3a-Zins bietet. „Muss ich auf Vorsorgeguthaben in der Säule 3a Vermögenssteuern bezahlen?“ Nein, die Beiträge in der Säule 3a sind von der Vermögenssteuer befreit. „Ich wohne im Kanton A und ziehe noch vor Ende Jahr in den Kanton B um. Wo bezahle ich die Steuern, wenn ich aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Säule 3a-Gelder beziehe?“ Grundsätzlich sind Sie in dem Kanton steuerpflichtig, in dem Sie Ende Jahr Ihren Wohnsitz haben. Beim Bezug von Säule 3a-Geldern sind Sie jedoch in dem Kanton steuerpflichtig, in dem Sie sich zum Zeitpunkt der Auszahlung Ihren Wohnsitz haben. „Ich will auswandern. Kann ich die Säule 3a frühzeitig beziehen? Ja, wer die Schweiz definitiv ins Ausland verlassen hat, kann sich die gesamte Säule 3a auszahlen lassen. Dies im Unterschied zur Regelung bei Auswanderung mit der Pensionskasse, wo dies nur bei Auswanderung in ein Nicht-EU/EFTA-Land vollständig möglich ist (bei Auswanderung in die EU/EFTA kann nur der überobligatorische Teil frühzeitig bezogen werden, wenn man dort der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen angeschlossen ist). „Bis wann muss ich Gelder aus der Säule 3a beziehen?“ Sie müssen Ihr Alterskapital bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (Frauen: 64 Jahre, Männer: 65 Jahre) beziehen. Wenn Sie jedoch über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig sind, dann können Sie den Bezug um maximal fünf Jahre aufschieben und während dieser Zeit weitere Einzahlungen in die dritte Säule vornehmen. „Wo muss ich meine Einzahlung in die Säule 3a anmelden?“ Sie müssen die Einzahlung in die Säule 3a nicht anmelden. Eröffnen Sie ein 3a-Konto und zahlen Sie dort in einem Kalenderjahr einen Betrag bis höchstens zum Maximalbetrag 3a ein. Sie erhalten im Januar des folgenden Jahres eine Steuerbescheinigung (“Bescheinigung der an die Säule 3a geleisteten Beiträge) von Ihrer Bank, auf der der eingezahlte Betrag steht. In Ihrer Steuererklärung können Sie diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen und so Steuern sparen. Als Beweis legen Sie die Bescheinigung als Beleg der Steuererklärung bei.


 

Quelle: Finanzmonitor.com

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