Erziehungsgutschriften erhält man nicht ausbezahlt – es geht dabei um die Berechnung der Höhe der zukünftigen AHV-Rente. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen (bei der AHV versicherte Eltern) für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten.
Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Die Jahre, für die eine Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift angerechnet werden können, werden im individuellen Konto eingetragen. Der genaue Betrag wird erst zum Zeitpunkt der Rentenberechnung festgesetzt und als Gutschrift zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen berücksichtigt. Diese werden nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern rückwirkend bei der Rentenberechnung angerechnet.
Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Auch ledige Eltern haben Anspruch darauf. Besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält nur sie die Gutschriften. Haben die Partner gemeinsam das Sorgerecht, werden die Erziehungsgutschriften hälftig geteilt. Die Eltern können aber in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, dass die Gutschriften voll und ganz nur dem einen Elternteil anzurechnen sind. Dies kann angezeigt sein, wenn eine Partei den Hauptteil der Kinderbetreuung übernimmt oder wenn eine Partei auch ohne die Gutschriften bereits die AHV-Maximalrente zu Gute hat.
Erziehungsgutschriften werden ohne Anmeldung automatisch in die Rentenberechnung einbezogen.
Quelle: http://www.familienwegweiser.ch