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Stephan Engler

Das Vollversicherungsmodell

Die zweite Säule wird von Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt, die sich in ihrer Organisationsform stark voneinander unterscheiden können. So genannte autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen alle Risiken selber. Halbautonome Pensionskassen lassen sich von einer Versicherungsgesellschaft die Risiken Tod und Invalidität rückversichern. Mit dem Vollversicherungsmodell übernimmt der Lebensversicherer alle Risiken einer Vorsorgeeinrichtung. Rund 156 000 KMUs mit etwa 1,5 Millionen Versicherten verlassen sich in der beruflichen Vorsorge auf die Lebensversicherer. Sehr kleinen Betrieben bleibt oftmals nur übrig, die berufliche Vorsorge von einer Sammeleinrichtung durchführen zu lassen. Sammeleinrichtungen schliessen mit jedem bei ihnen angeschlossenen Betrieb einen einzelnen Vertrag ab, der auf dessen individuellen Bedürfnissen zugeschnitten ist. Die Betriebe können zwischen einer autonomen Sammeleinrichtung oder der Sammeleinrichtung eines Privatversicherers mit Vollversicherungsmodell wählen. Autonome und halbautonome Vorsorgeeinrichtungen können Unterdeckungen aufweisen. Ab einem gewissen Unterdeckungsgrad dürfen die Vorsorgeeinrichtungen von ihren Versicherten Sanierungsbeiträge fordern. Anders ist die Vollversicherungslösung ausgestaltet: Sie geht auf die spezifischen Bedürfnisse von kleinen Betrieben ein, die Risiken in der beruflichen Vorsorge wie Tod, Invalidität oder Finanzmarktrisiken nicht mittragen wollen oder können. Sammeleinrichtungen von Privatversicherern bieten deshalb eine gesicherte berufliche Vorsorge zu jeder Zeit und unter allen Umständen, ohne dass ungenügende Erträge und Verluste auf Kosten der Versicherten gehen. Weil die Sammeleinrichtungen der Privatversicherer keine Unterdeckung aufweisen dürfen, müssen die finanziellen Garantien im Vollversicherungsmodell von den Versicherern erwirtschaftet sowie von ihren Aktionären mitgetragen werden. Dies erfordert ein Geschäftsmodell, das auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruht.

Gewinn erwirtschaften und Gewinn verteilen Die Versicherungsgesellschaften müssen einen festgelegten Anteil der in der beruflichen Vorsorge erzielten Überschüsse den Versicherten gutschreiben. Den Rest dürfen sie behalten. Sie verwenden ihren Anteil einerseits für die Vergütung der Aktionäre, welche die Risiken in der beruflichen Vorsorge finanziell mittragen. Andererseits bilden sie damit das gesetzlich vorgeschriebene sogenannte gebundene Vermögen, das eigentliche Risikokapital in der zweiten Säule. Dieses ist notwendig für die vollständige Deckung der Versicherungsverpflichtungen. Das Vorgehen zur Berechnung der Überschussbeteiligung, die Legal Quote, ist gesetzlich genau festgehalten. Die Legal Quote wurde eingeführt, um das Gewinnpotenzial der Versicherer zu beschränken, da es sich bei der beruflichen Vorsorge um eine obligatorische Versicherung handelt. Gleichzeitig ist die Legal Quote so ausgestaltet, dass sie den Versicherern ermöglicht, das gebundene Vermögen zu bilden und die im Rahmen des Vollversicherungsmodells nötigen marktwirtschaftlichen Prinzipien einzuhalten, wie beispielsweise die Vergütung des Risikokapitals. Laut » Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge der Finma, haben die Lebensversicherer 2008 100% der erwirtschafteten Überschüsse den Versicherten gutgeschrieben.

Wechsel vom Vollversicherungsmodell

Eine der grössten Pensionskassen der Schweiz stellt per 1.1.2019 vom Vollversicherungsmodell auf ein teilautonomes System um. Den Kunden wird keine Wahl gelassen, erhalten aber eine kürzere Kündigungsfrist (normal 6 Monate). Falls Sie von dieser Umstellung betroffen sind, prüfen wir gerne Ihre Situation und helfen bei einem allfälligen Wechsel. Denn im Schweizer Markt gibt es noch Gesellschaften, die am Vollversicherungsmodell festhalten. Ob das Vollversicherungsmodell oder eine autonome Lösung das richtige für Sie ist, finden wir im Gespräch heraus.

Stephan Engler

Geschäftsleiter

s.engler@inp-finanz.ch

071 277 55 59

Quelle: http://www.svv.ch – mit Abänderungen und Ergänzungen von der INP Finanz GmbH

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