Leistungen aus Sozialversicherungen und privaten Lebensversicherungen an die Hinterbliebenen fallen in der Regel nicht unter die Erbschaftssteuer.
Rentenzahlungen muss man aber normalerweise vollumfänglich als Einkommen versteuern. Einmalige Auszahlungen unterliegen der Einkommenssteuer – allerdings getrennt vom übrigen Einkommen, das man im Jahr der Kapitalauszahlung versteuern muss. Das gilt zumindest für Leistungen aus der 1. und 2. Säule (AHV, Pensionskasse usw.) sowie aus der Säule 3a. Leistungen aus Versicherungen der freiwilligen Vorsorge (Säule 3b) werden je nach Art der Versicherung unterschiedlich besteuert. Todesfallzahlungen aus gemischten Lebensversicherungen der Säule 3b, die mit Jahresprämien finanziert werden, unterliegen beispielsweise der Erbschaftssteuer. Ehepartner müssen also für diesen Betrag keine Steuern bezahlen. Todesfallzahlungen aus reinen Risikoversicherungen, die im Gegensatz zu den gemischten Versicherungen keinen Sparteil haben, werden wie Kapitalleistungen aus der zweiten Säule oder der Säule 3a als Einkommen besteuert. Wenn Sie jemanden mit einer Lebensversicherung absichern möchten, berechnen Sie am besten den Steuerbetrag, der bei der Auszahlung fällig wird. Dann können Sie die Todesfallsumme, die der begünstigten Person netto zukommen soll, um diesen Betrag erhöhen.
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