top of page
Stephan Engler

Besteuerung Nutzniessung und Wohnrecht





Nutzniessung

Die nicht vererbliche, aber übertragbare Nutzniessung gibt dem Nutzniesser, das Recht auf Besitz und Nutzung des Nutzniessungsgutes.

Der Nutzniesser hat – vorbehältlich anderer Abrede – zu tragen:


Kosten der Bestandessicherung, Ausbesserung und Erneuerung


Kosten des gewöhnlichen Unterhalts


Versicherungsprämien


Zinsen aus Kapitalschulden


Abgaben und Steuern

Es gibt 2 Varianten der Nutzniessungs-Ausgestaltung:

1. Unentgeltliche Nutzniessung


Üblicher Fall (Kapitalisierung bei Einräumung)


Steuern:


Nutzniesser


hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern


hat „Vermögenswert“ der Immobilie zu versteuern


ist berechtigt zum


Abzug des Liegenschaftenunterhalts


Schuldzinsabzug


Eigentümer


kann wertvermehrende Investitionen beim Immobilienverkauf als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration anrechnen lassen

2. Entgeltliche Nutzniessung


Unüblicher Fall (periodische Zahlungen wie ein Pachtzins)


Steuern:


Nutzniessungsentgelte sind vom Eigentümer als Einkommen zu versteuern


Nutzniesser hat „Eigenmietwert“ zu versteuern, ob die Nutzniessungsentgelte an den Eigentümer abziehen zu können.

Wohnrecht

Das ist das unübertragbare und unvererbliche Recht des Wohnberechtigten zur Nutzung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses des Wohnrechtsbelasteten, wobei das Recht bei der vorliegenden Erläuterungssituation von einem legitimierten Dritten ausgeübt wird.

Steuern:


Wohnberechtigter


hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern


ist berechtigt zum Abzug des Wohnungsunterhalts


Wohnrechtsbelasteter


hat den Vermögenswert der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses zu versteuern


ist berechtigt zum Hypothekar-Schuldzinsabzug


Für Ihre Steuererklärung oder Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: 071 277 55 59 / s.engler@inp-finanz.ch

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page