Nutzniessung
Die nicht vererbliche, aber übertragbare Nutzniessung gibt dem Nutzniesser, das Recht auf Besitz und Nutzung des Nutzniessungsgutes.
Der Nutzniesser hat – vorbehältlich anderer Abrede – zu tragen:
Kosten der Bestandessicherung, Ausbesserung und Erneuerung
Kosten des gewöhnlichen Unterhalts
Versicherungsprämien
Zinsen aus Kapitalschulden
Abgaben und Steuern
Es gibt 2 Varianten der Nutzniessungs-Ausgestaltung:
1. Unentgeltliche Nutzniessung
Üblicher Fall (Kapitalisierung bei Einräumung)
Steuern:
Nutzniesser
hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern
hat „Vermögenswert“ der Immobilie zu versteuern
ist berechtigt zum
Abzug des Liegenschaftenunterhalts
Schuldzinsabzug
Eigentümer
kann wertvermehrende Investitionen beim Immobilienverkauf als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration anrechnen lassen
2. Entgeltliche Nutzniessung
Unüblicher Fall (periodische Zahlungen wie ein Pachtzins)
Steuern:
Nutzniessungsentgelte sind vom Eigentümer als Einkommen zu versteuern
Nutzniesser hat „Eigenmietwert“ zu versteuern, ob die Nutzniessungsentgelte an den Eigentümer abziehen zu können.
Wohnrecht
Das ist das unübertragbare und unvererbliche Recht des Wohnberechtigten zur Nutzung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses des Wohnrechtsbelasteten, wobei das Recht bei der vorliegenden Erläuterungssituation von einem legitimierten Dritten ausgeübt wird.
Steuern:
Wohnberechtigter
hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern
ist berechtigt zum Abzug des Wohnungsunterhalts
Wohnrechtsbelasteter
hat den Vermögenswert der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses zu versteuern
ist berechtigt zum Hypothekar-Schuldzinsabzug
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