Ordnungsgemäß handelt derjenige, der alle ihm auferlegten Sorgfaltspflichten beachtet.
Fahrlässig handelt derjenige, der «die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt».
Grob fahrlässig schließlich handelt derjenige, der «die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Grob fahrlässig sind «schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen». Grob fahrlässig ist derjenige, der «unbekümmert und leichtfertig handelt» bzw. «die Sorgfalt außer Acht lässt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt». Grob fahrlässig handelt schließlich derjenige, der «einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen». Beispiele: Rotlicht und Stopp überfahren, Handy oder Navigationsgerät bedienen.
Populär ausgedrückt: Grob fahrlässig ist ein Handeln immer dann, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf langt und sagt: «Wie kann man nur…!»
Bei Motorfahrzeugversicherungen kann der Grobfahrlässigkeitsverzicht mitversichert werden.