Lebensversicherungen lauten auf eine oder mehrere Personen, die beim Tod des Versicherten die vereinbarte Leistung erhalten. Weil die Begünstigten nicht zu den gesetzlichen Erben gehören müssen, kann man in einer Lebensversicherung zum Beispiel auch seinen Konkubinatspartner einsetzen.
Die Begünstigten können die vereinbarte Todesfallsumme direkt bei der Versicherungsgesellschaft einfordern. Gesetzliche Erben haben auch dann Anspruch auf die volle Summe, wenn sie das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen. Forderungen aus Lebensversicherungen sind unabhängig vom Erbrecht, ausser in einem Punkt: Policen mit einem sogenannten Rückkaufswert werden bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Bei diesen Policen handelt es sich um gemischte Lebensversicherungen mit Sparanteil, bei denen nicht nur ein Betrag ausbezahlt wird, wenn der Versicherte stirbt, sondern auch dann, wenn er den Ablauf der Police erlebt. Der Rückkaufswert entspricht der Summe, die der Versicherte erhält, wenn er die Police frühzeitig auflöst. Die Höhe des Rückkaufswertes kann man jederzeit bei der Versicherungsgesellschaft erfragen. Das kann zum Beispiel von Bedeutung sein, wenn der Verstorbene in der Police seine Frau begünstigt hat und sonst kaum etwas hinterlässt. Die Kinder würden in diesem Fall leer ausgehen, weil die Versicherungsgesellschaft die Todesfallsumme direkt an die Ehefrau auszahlt. Deshalb können sie eine Pflichtteilsverletzung geltend machen und ihren Anteil am Rückkaufswert der Police auch gerichtlich einfordern. Reine Todesfallversicherungen sind für die Pflichtteilsberechnung nicht relevant. Sie beinhalten keine Sparkomponente und daher auch keinen Rückkaufswert. Der Begünstigte einer solchen Police hat ein uneingeschränktes Recht auf die volle Todesfallsumme. Andere Erben gehen so möglicherweise leer aus und haben keine Möglichkeit, einen Anspruch auf dieses Geld durchzusetzen.
Quelle: VZ