1. Veranlagungsverfügung rasch prüfen!
Nach dem Einreichen der Steuererklärung nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung vor. Ausgehend von den deklarierten Daten ermittelt sie das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen und setzt die geschuldete Steuer fest.
Der Entscheid der Steuerverwaltung wird in einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
Sobald diese Verfügung eingetroffen ist, läuft eine Frist von 30 Tagen während der Einsprache erhoben werden kann (Art. 132 DBG). Nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird die Verfügung rechtskräftig. Eine Einsprache nach Ablauf dieser Frist wäre nutzlos. Die Steuerverwaltung würde darauf nicht mehr «eintreten». Die verfügte Steuer müsste also auch dann bezahlt werden, wenn der Betrag irrtümlich zu hoch festgelegt wurde.
Auf verspätete Einsprachen wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetreten. Nämlich dann, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war (Art. 133 Abs. 3 DBG).
2. Veranlagungsverfügung genau prüfen!
Die Ermittlung der geschuldeten Steuer ist ein komplexer Vorgang. Fehlerhafte Verfügungen sind häufiger als man denkt.
Fehler passieren bereits beim Ausfüllen der Steuererklärung, in dem etwa bestimmte Abzüge vergessen werden. Fehler passen danach bei der Veranlagung, wenn die Steuerverwaltung Abzüge streicht, von denen sie denkt, dass die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind.
Bei der Prüfung der Veranlagungsverfügung müssen zwei Fragen beantwortet werden:
Wurde die Steuererklärung wirklich richtig ausgefüllt? Wurden alle möglichen Abzüge (vgl. Die wichtigsten Abzüge) vorgenommen? Macht der verfügte Steuerbetrag Sinn? Wie hoch war die geschuldete Steuer im Vorjahr? Gibt es Gründe für allfällige Unterschiede? Wichtig: Einsprache kann auch erhoben werden, wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung ein Fehler passiert ist. Irren ist menschlich. Die Steuerverwaltung korrigiert solche Fehler im Einsprachevefahren ohne Weiteres! Die Einsprache ist gratis. Also nicht darauf verzichten!
Hat sich die Steuerverwaltung an die deklarierten Angaben gehalten? Wurden Abzüge gestrichen? Wurden zusätzliche Einkünfte hinzugerechnet. Achtung: Die Darstellung der Veranlagungsverfügung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Idealfall werden Abweichungen zur Selbstdeklaration hervorgehoben. Es lohnt sich als Erstes nach diesen Abweichungen zu suchen. Kein Grund zur Einsprache besteht, wenn lediglich vergessene Einkünfte hinzugerechnet wurden oder wenn Abzüge auf den gesetzlich zulässigen Maximalbetrag gekürzt wurden. Einsprache ist zu erheben, wenn irrtümlich Einkünfte aufgerechnet wurden oder Abzüge gestrichen wurden, weil die Steuerbehörde die Berechtigung für den Abzug anzweifelt.
3. Einsprache erheben!
Wer bei der Prüfung der Veranlagung Fehler findet, kann innerhalb der erwähnten 30 Tagen bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
Wichtige Punkte:
Die Einsprachefrist von 30 Tagen beginnt am Tag der Zustellung. Bei nicht eingeschriebenen Postsendungen beginnt die Frist mit dem Einwurf in den Briefkasten oder mit der Hinterlegung im Postfach. Die Einsprache muss spätestens am 30. Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden. Einsprachen sollten eingeschrieben versendet werden, um die Einhaltung der Frist beweisen zu können. Zur sicheren Berechnung der Frist nimmt man am einfachsten einen Kalender und zählt mit den Finger durch. Tag 1 ist der erste Tag nach der Zustellung. Tag 30 ist der dreissigste nach der Zustellung.
Die Einsprache muss schriftlich erfolgen. Dafür genügt ein normaler Brief, der zu unterzeichnen ist. Einsprachen per FAX oder Email erfüllen wegen der fehlenden Unterschrift die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Es empfiehlt sich als Titel den Begriff «Einsprache» zu verwenden, damit die Steuerbehörde das Schreiben ohne Weiteres als Einsprache erkennt.
In der Einsprache sollte erklärt werden, welcher Teil der Veranlagung kritisiert wird, welche Korrektur gewünscht und wie dieses Anliegen begründet wird. Je besser eine Einsprache begründet ist, umso besser sind die Chancen, dass sie gutgeheissen wird. Wenn es für bestimmte Behauptungen Beweismittel gibt, lohnt es sich diese beilzulegen.
Beispiel: Eine Einsprache könnte etwa so aussehen: «Guten Tag, Sie haben Spenden in der Höhe von 4200 Franken nicht zum Abzug zugelassen. Ich bitte Sie, den Abzug zuzulassen. Diese Spenden habe ich im Steuerjahr 2011 wirklich vorgenommen. Zum Beweis lege ich Ihnen Kopie der Spendenbescheinigungen bei.»
4. Einsprachenentscheid anfechten?
Falls die Einsprache abgewiesen wird, kann auch der Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen schriftlich angefochten werden. Zuständig zur Beurteilung ist nun ein kantonales Gericht. Der Einspracheentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Rechtsmittelinstanz bezeichnet.
Aber Achtung: Wer im Verfahren vor dem kantonalen Gericht unterliegt, wird kostenpflichtig. Es lohnt sich spätestens jetzt eine fachkundige Person um Rat zu fragen und die Prozessaussichten zu klären.
Quelle: Swiss-tax.ch