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Stephan Engler

Quellensteuer 3a-Abzug – Änderungen bei der Quellenbesteuerung ab 2021


Sehr geehrter Herr Engler

Ich bin deutsche Staatsbürgerin, arbeite und wohne in Zürich und unterstehe der Quellensteuer (Bewilligung B). Gerne möchte ich eine Dritte Säule 3a eröffnen und einzahlen, damit ich meine Steuern reduzieren kann. Lohnt sich das in jedem Fall?


Grüsse

L.K.

 

Guten Tag Frau L.K.


Anträge zur Korrektur der Quellensteuer wegen zusätzlichen Abzügen (Einzahlung Säule 3a, Schuldzinsen, Einkäufe 2. Säule, etc.) können ab dem Steuerjahr 2021 nicht mehr eingereicht werden. Der Quellensteuerkorrekturantrag kann letztmalig für das Steuerjahr 2020 eingereicht werden. Ob sich eine Einzahlung in die Säule 3a ab dem Jahr 2021 lohnt, sollten Sie daher mit Ihrem steuerlichen Berater prüfen.Was ändert sich generell ab dem Steuerjahr 2021?


Was ändert sich generell ab dem Steuerjahr 2021

Neu steht allen in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen die nachträgliche ordentliche Veranlagung offen. Ein Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer ist nur in Einzelfällen möglich (z.B. bei falscher Tarifanwendung), aber nicht zur Geltendmachung zusätzlicher Abzüge. Zusätzliche Abzüge, wie beispielsweise Beiträge an die Säule 3a, können nur noch im Rahmen einer nachträglich ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden.


Was ändert sich für quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz und Arbeitsort Schweiz (Aufenthaltsbewilligung B)?

– Beträgt Ihr Bruttoerwerbseinkommen mindestens CHF 120 000, werden Sie grundsätzlich wie bisher nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten.


– Ist Ihr Bruttoerwerbseinkommen tiefer als CHF 120 000, können Sie bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden und gilt für die Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Ein Quellensteuerkorrekturantrag ist nicht mehr möglich.


– Haben Sie neben dem Erwerbseinkommen zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte (z.B. Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen) erzielt oder haben Sie steuerbares Vermögen (z.B. Liegenschaften), unterlagen Sie bis anhin grundsätzlich der ergänzend ordentlichen Veranlagung. Ab dem Jahr 2021 werden quellensteuerpflichtige Personen in diesen Fällen obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt.


Die nachträglich ordentliche Veranlagung kann zu einer höheren oder einer tieferen Steuerbelastung führen. Ob die Beantragung einer nachträglich obligatorische Veranlagung sinnvoll ist, sollte daher im Einzelfall, insbesondere in Abhängigkeit zur jeweiligen Wohnsitzgemeinde, von Ihrem steuerlichen Berater geprüft werden.


Für die Prüfung, ob sich die Einzahlung für Sie lohnt oder nicht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Quelle: ubs.ch, Steueramt Zürich

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