Erfolgte der Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand) oder im Zusammenhang mit einem Wagnis, kann die Unfallversicherung die Rente kürzen und in besonders schweren Fällen gar verweigern. Die Rente darf aber nicht verweigert und höchstens um 50% gekürzt werden, wenn die Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat. Auch wenn die Invalidität nur teilweise auf einen Unfall zurückzuführen ist, kann die Unfallversicherung die Rentenleistungen kürzen. Allerdings darf die Rente nicht gekürzt werden, wenn die vorbestehende (unfallfremde) gesundheitliche Beeinträchtigung für sich allein keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte.
Beispiel: Frau M fährt mit übersetzter Geschwindigkeit und verursacht einen Autounfall, bei dem sie sich schwere Verletzungen zuzieht und invalid wird. Da der Unfall bei der Ausübung eines Vergehens (Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit) erfolgt ist, kürzt die Unfallversicherung ihre Rentenleistungen um 20%.
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INP Finanz GmbH, Stephan Engler, s.engler@inp-finanz.ch, 071 277 55 59
Absolute Wagnisse: Bei folgenden Sportarten/Tätigkeiten werden bei Unfällen die Geldleistungen gemäss Art. 50 UVV um 50 % gekürzt. Zu beachten ist, dass diese Auflistung nicht abschliessend ist. Als absolute Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko. In besonders schweren Fällen, das heisst bei zusätzlichen besonderen Umständen, können die Geldleistungen gänzlich verweigert werden.
Kopfsprung kein Wagnis gemäss Urteil 8C_128/2017 E. 4.5. vom 02.08.2017: Zusammenfassend kann bei der vorliegenden Aktenlage nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Versicherte einen Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes Wasser gemacht hat.
Kopfsprung aus vier Meter Höhe in unbekannt tiefes Wasser (Urteil 8C_274/2012 vom 4.12.2012 – BGE 138 V 522)
Reise nach Pakistan: Entführung
Dirt-Biken (Urteil 8C_762/2014 vom 19.01.2015, BGE 141 V 37)
Ungesichertes Hochklettern: Absturz aus 5 Meter Höhe (Urteil 8C_640/2012 E. 3.2 vom 11.01.2013)
Autocross-, Berg-, Rundstrecken-, Stockcarrennen inkl. Training; Auto-Rally-Geschwindigkeitsprüfungen; Auto- und Motorradfahren auf Rennstrecken (Urteil 8C_472/2011 vom 27.1.2012), ausgenommen Fahrsicherheitskurse
Base-Jumping
Fullcontact-Wettkämpfe (bspw. Boxwettkämpfe)
bewusstes Zertrümmern von Glas
Karate-extrem (Zertrümmern von Back- oder Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss)
Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke
Motorbootrennen inkl. Training
Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke (ausgenommen Fahrsicherheitskurse)
Abfahrtsrennen mit Mountain-Bikes inkl. Training auf der Rennstrecke (sogenanntes Downhill-Biking)
Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen (wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen)
Quadrennen inkl. Training
Rollbrettabfahrten, sofern wettkampfmässig oder auf Geschwindigkeit betrieben
Schneemotorrad-Rennen (Snow-Cross) inkl. Training
Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten
Speedflying
Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern
Hydrospeed / Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend)
Relative Wagnisse: Wenn bei an sich voll gedeckten, aber mit grossen Risiken verbundenen nSportarten/Tätigkeiten die üblichen Regeln oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet werden, erfolgt ebenfalls eine Kürzung um 50%. Auch die nachfolgende Liste ist nicht abschliessend; als relative Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten, bei denen die objektiv grossen Risiken nicht auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. In besonders schweren Fällen, das heisst bei zusätzlichen besonderen Umständen, können die Geldleistungen gänzlich verweigert werden.
Strassenrodeln (Streetluge) (Urteil 8C_638/2015 vom 09.05.2016)
Übersteigen des Balkongeländers; Sturz aus mehreren Metern Höhe (Urteil 8C_317/2014 vom 27.04.2015)
Schneeschuhwandern abseits der vorgeschlagenen und markierten Route ohne umsichtige Vorbereitung (Urteil 8C_987/2012 E. 3.4 vom 21.2.2013)
Tauchunfall in mehr als 40 m Tiefe, Dekompressionstrauma mit bleibender Lähmung bei ungenügender Vorbereitung (BGE 134 V 340 vom 11.6.2008)
Sprung mit dem (Einer-)Kajak von der alten Aarebrücke in Olten (Urteil U 122/06 vom 19.9.2006)
Bergsteigen / Klettern / Schneesport-Aktivitäten abseits markierter Pisten (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote): Befahren einer eindeutig gesperrten Route, sei es wegen deren Gefährlichkeit oder wegen zu hoher Lawinengefahr. Verlassen offizieller Pisten bei hoher Lawinengefahr (ungeachtet der Warnungen bei der Seilbahn- oder Skiliftstation). Gefährliche Routen, bei denen jeder Sturz lebensgefährlich sein kann.
Canyoning (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote)
Combat-Schiessen, wenn unorganisiert oder ohne Aufsicht
Gleitschirm- oder Hängegleiter-Fliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen wie starken Böen oder Föhnsturm
Gefährliches Klettern an einer Hausfassade
Hochsee-Segeln und Kanufahrten unter voraussehbar extremen Verhältnissen
Snowrafting (in gefährlichem, insbesondere steilem Gelände mit Hindernissen oder ohne ausreichenden, allenfalls gepolsterten Auslauf)